Oberlandesgericht Köln, 2020-02-18, 1 RVs 188/19

1 RVs 188/19Tribunal supérieur18 févr. 2020

Regest

1. Zum Begriff und den Voraussetzungen einer „Ehrennotwehr“. 2. Das Tatbestandsmerkmal „auf der Stelle“ in § 199 StGB ist nicht nur zeitlich, sondern auch psychologisch zu verstehen. 3. Ist bei Retorsion nach § 199 StGB nicht auf einen Schuldspruch mit Straffreierklärung, sondern auf Freispruch erkannt worden, so kann das Revisionsgericht den Urteilstenor in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 185 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat (Fortführung von OLG Celle, Urteil vom 14. Februar 1989, 1 Ss 308/88).

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 RVs 188/19 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2020-02-18

Aktenzeichen: 1 RVs 188/19

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2020:0218.1RVS188.19.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 1. Strafsenat

Normen: StGB §§ 32, 34, 185, 199, StPO 354

Leitsätze

Zum Begriff und den Voraussetzungen einer „Ehrennotwehr“.

Das Tatbestandsmerkmal „auf der Stelle“ in § 199 StGB ist nicht nur zeitlich, sondern auch psychologisch zu verstehen.

Ist bei Retorsion nach § 199 StGB nicht auf einen Schuldspruch mit Straffreierklärung, sondern auf Freispruch erkannt worden, so kann das Revisionsgericht den Urteilstenor in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 185 StGB rechtswidrig und schuldhaft verwirklicht hat (Fortführung von OLG Celle, Urteil vom 14. Februar 1989, 1 Ss 308/88).

Tenor

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft und unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 5. April 2019 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Angeklagte ist der Beleidigung schuldig. Er wird für straffrei erklärt.

Im Übrigen wird die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 9. Mai 2018 als unbegründet verworfen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich der notwendigen Auslagen des Angeklagten werden der Staatskasse auferlegt.

  • §§ 185, 194, 199 StGB -

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