Oberlandesgericht Köln, 2019-02-14, 12 U 205/17

12 U 205/17Tribunal supérieur14 févr. 2019

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 12 U 205/17 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2019-02-14

Aktenzeichen: 12 U 205/17

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0214.12U205.17.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 12. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn vom 02.06.2017 zum Az. 3 O 519/16 teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag mit der Hauptdarlehens-Nr. 6xx87xx00x über einen Nettokreditbetrag i.H.v. 110.000,00 EUR ab dem Zugang der Widerrufserklärung der Kläger vom 15.12.2015 keine Ansprüche mehr auf den Vertragszins und die vertragsgemäße Tilgung zustehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu jeweils 27 % und die Beklagte zu 46 %. Die Kosten erster Instanz tragen die Kläger.

Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der jeweils anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis 230.000 EUR festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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