12 U 191/16•Oberlandesgericht Köln, 2019-01-31, 12 U 191/16
Oberlandesgericht Köln, 2019-01-31, 12 U 191/16
12 U 191/16Tribunal supérieur31 janv. 2019
Regest
1. Die in einer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung „zu dem Zeitpunkt, zu …“ führt nicht zu der unzutreffenden Deutung, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend. Die Formulierung ist offensichtlich synonym mit der vom Gesetz selbst in § 355 Abs. 2 BGB aF verwendeten Formulierung, die Frist beginne „mit dem Zeitpunkt …“. 2. Nennt eine Widerrufsbelehrung über die gesetzlichen Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist hinausgehend eine weitere Bedingung – hier: den Erhalt der „Finanzierungsbedingungen“ – ist dies unbedenklich, da der Fristlauf auch in Bezug auf den Erhalt der Finanzierungsbedingungen klar und deutlich bestimmbar ist und sich ein etwaiges Hinausschieben des Fristbeginns durch Aufnahme einer zusätzlichen Bedingung nur als Verlängerung der Überlegungszeit zugunsten des Darlehensnehmers auszuwirken vermag. 3. Innerhalb einer Widerrufsbelehrung, in welcher das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt, stellt die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" statt "Widerruf" ein unschädliches redaktionelles Versehen dar und besteht auch keine Gefahr dafür, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht. 4. Es führt weder zur Fehlerhaftigkeit einer für sich genommen ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, noch zum Entfallen der etwaigen Gesetzlichkeitsfiktion einer Belehrung, wenn die Vertragsbedingungen an anderer Stelle eine Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist. 5. Die Aufnahme einer Textpassage zu verbundenen Geschäften, die teilweise unrichtige Informationen zur Rechtslage vermittelt, führt jedenfalls dann nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung, wenn evident kein verbundenes Geschäft vorliegt, die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich hervorhebt, dass diese Textpassage nur dann als erteilt gelten soll, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und die Voraussetzungen für die Annahme einer verbundenen Geschäftes verständlich und zutreffend dargestellt werden. 6. Mit der zweimaligen Änderung des Tilgungssatzes wird ein schützenswertes Vertrauen der Bank dahin, der Darlehensnehmer werde von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, nicht begründet.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 12 U 191/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2019-01-31
Aktenzeichen: 12 U 191/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0131.12U191.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 12. Zivilsenat
Normen: BGB §§ 187 Abs. 2, 242, 307, 355, 495; EGBGB Art. 247 § 6 Abs. 2, 9 Abs. 1
Leitsätze
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Die in einer Widerrufsbelehrung verwendete Formulierung „zu dem Zeitpunkt, zu …“ führt nicht zu der unzutreffenden Deutung, bei der Fristberechnung sei gemäß § 187 Abs. 2 BGB der Beginn des Tages des Vertragsschlusses maßgebend. Die Formulierung ist offensichtlich synonym mit der vom Gesetz selbst in § 355 Abs. 2 BGB aF verwendeten Formulierung, die Frist beginne „mit dem Zeitpunkt …“.
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Nennt eine Widerrufsbelehrung über die gesetzlichen Bedingungen für den Beginn der Widerrufsfrist hinausgehend eine weitere Bedingung – hier: den Erhalt der „Finanzierungsbedingungen“ – ist dies unbedenklich, da der Fristlauf auch in Bezug auf den Erhalt der Finanzierungsbedingungen klar und deutlich bestimmbar ist und sich ein etwaiges Hinausschieben des Fristbeginns durch Aufnahme einer zusätzlichen Bedingung nur als Verlängerung der Überlegungszeit zugunsten des Darlehensnehmers auszuwirken vermag.
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Innerhalb einer Widerrufsbelehrung, in welcher das Wort Widerruf in der Überschrift, in fast allen Zwischenüberschriften und praktisch jedem Satz vorkommt, stellt die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" statt "Widerruf" ein unschädliches redaktionelles Versehen dar und besteht auch keine Gefahr dafür, dass der verständige Leser die einmalige Verwendung des Wortes "Widerspruch" anders als ein redaktionelles Versehen versteht.
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Es führt weder zur Fehlerhaftigkeit einer für sich genommen ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung, noch zum Entfallen der etwaigen Gesetzlichkeitsfiktion einer Belehrung, wenn die Vertragsbedingungen an anderer Stelle eine Beschränkung der Aufrechnungsbefugnis enthalten, die wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam ist.
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Die Aufnahme einer Textpassage zu verbundenen Geschäften, die teilweise unrichtige Informationen zur Rechtslage vermittelt, führt jedenfalls dann nicht zur Fehlerhaftigkeit der Belehrung, wenn evident kein verbundenes Geschäft vorliegt, die Widerrufsbelehrung hinreichend deutlich hervorhebt, dass diese Textpassage nur dann als erteilt gelten soll, wenn tatsächlich ein verbundenes Geschäft vorliegt und die Voraussetzungen für die Annahme einer verbundenen Geschäftes verständlich und zutreffend dargestellt werden.
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Mit der zweimaligen Änderung des Tilgungssatzes wird ein schützenswertes Vertrauen der Bank dahin, der Darlehensnehmer werde von einem ihm zustehenden Widerrufsrecht keinen Gebrauch mehr machen, nicht begründet.
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das Urteil der 3. Zivilkammer – Einzelrichter – des Landgerichts Bonn vom 21.10.2016 zum Az. 3 O 159/16 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger jeweils zur Hälfte.
Das angegriffene Urteil und dieses Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird wie folgt festgesetzt:
bis zum 01.10.2017 95.404,27 EUR
02.10.-06.12.2017 bis 140.000,00 EUR
ab dem 07.12.2017 23.694,53 EUR
Die Revision wird zugelassen.
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