Oberlandesgericht Köln, 2019-01-25, 10 W 19/18

10 W 19/18Tribunal supérieur25 janv. 2019

Regest

1. Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt. ◦ 2. Hat der Beklagte dem Kläger mittels einer Straftat (hier: „Enkeltrick“) das Geld entzogen, liegt nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung Verzug vor, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 10 W 19/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2019-01-25

Aktenzeichen: 10 W 19/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2019:0125.10W19.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 10. Zivilsenat

Leitsätze

  1. Befindet sich der Beklagte im Zahlungsverzug, hat er regelmäßig Veranlassung zur Klage gegeben, so dass ein sofortiges Anerkenntnis nicht mehr in Betracht kommt.

◦ 2. Hat der Beklagte dem Kläger mittels einer Straftat (hier: „Enkeltrick“) das Geld entzogen, liegt nach §§ 848, 849 BGB bereits seit dieser Entziehung Verzug vor, ohne dass es einer weiteren Mahnung oder Zahlungsaufforderung bedurft hätte.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Klägers wird die Kostenentscheidung aus dem Anerkenntnisurteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 03.12.2018 – 7 O 376/18 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird festgesetzt auf bis 3.000,00 € (Kosteninteresse).

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