5 W 25/18•Oberlandesgericht Köln, 2018-11-20, 5 W 25/18
Oberlandesgericht Köln, 2018-11-20, 5 W 25/18
5 W 25/18Tribunal supérieur20 nov. 2018
Regest
1. Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf einen Ablehnungsgrund stützt, der bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungsgesuchs war, ist unzulässig. 2. Ein Sachverständiger, der zur Frage einer möglichen Analog-Anwendung von GOÄ- oder GOZ-Ziffern bei neuartigen Therapiemethoden eingeschaltet wird, ist nicht schon deshalb befangen, weil er die umstrittene Abrechnungsweise selbst praktiziert.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 5 W 25/18 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-11-20
Aktenzeichen: 5 W 25/18
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1120.5W25.18.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 5. Zivilsenat
Normen: §§ 42, 406 ZPO
Leitsätze
Ein Ablehnungsgesuch, das sich auf einen Ablehnungsgrund stützt, der bereits Gegenstand eines früheren Ablehnungsgesuchs war, ist unzulässig.
Ein Sachverständiger, der zur Frage einer möglichen Analog-Anwendung von GOÄ- oder GOZ-Ziffern bei neuartigen Therapiemethoden eingeschaltet wird, ist nicht schon deshalb befangen, weil er die umstrittene Abrechnungsweise selbst praktiziert.
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Streithelferin des Beklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Köln vom 14.9.2018 (25 O 74/15) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
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