Oberlandesgericht Köln, 2018-10-23, 16 U 113/18

16 U 113/18Tribunal supérieur23 oct. 2018

Regest

Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 16 U 113/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-23

Aktenzeichen: 16 U 113/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1023.16U113.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 16. Zivilsenat

Normen: § 439 BGB

Leitsätze

Ist eine mangelhafte Kaufsache im Rahmen der Nacherfüllung an den Ort der Nacherfüllung zu transportieren, so hat der Verkäufer den Käufer von den damit verbundenen Aufwendungen freizustellen. Das kann durch die Zahlung eines Transportkostenvorschusses geschehen. Die Freistellung kann grundsätzlich aber auch in der Weise erfolgen, dass der Verkäufer die Sache abholt und auf eigene Kosten zum Ort der Nacherfüllung transportiert.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 14.06.2018 – 12 O 29/18 – wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das angefochtene Urteil und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

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