Oberlandesgericht Köln, 2018-10-19, 1 RBs 324/18

1 RBs 324/18Tribunal supérieur19 oct. 2018

Regest

Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrs-teilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 1 RBs 324/18 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2018-10-19

Aktenzeichen: 1 RBs 324/18

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:1019.1RBS324.18.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 1. Senat für Bußgeldsachen

Normen: §§ 71 OWiG, 267 StPO

Leitsätze

Es besteht der Erfahrungssatz, dass Verkehrszeichen regelmäßig so aufgestellt werden, dass sie bei zumutbarer Aufmerksamkeit vom durchschnittlichen Verkehrs-teilnehmer im Fahren durch beiläufigen Blick erkannt werden können.

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 24. Mai 2018 wird als unbegründet verworfen.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

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