6 AuslA 203/17 - 14 -•Oberlandesgericht Köln, 2018-03-20, 6 AuslA 203/17 - 14 -
Oberlandesgericht Köln, 2018-03-20, 6 AuslA 203/17 - 14 -
6 AuslA 203/17 - 14 -Tribunal supérieur20 mars 2018
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 203/17 - 14 - — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2018-03-20
Aktenzeichen: 6 AuslA 203/17 - 14 -
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2018:0320.6AUSLA203.17.14.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Tenor
I. Die Entscheidungen über den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zur Strafverfolgung für zulässig zu erklären, sowie die Entscheidung über den Antrag des Verfolgten, seine Übergabe wegen Bestehens eines Auslieferungshindernisses gemäß § 73 IRG für unzulässig zu erklären, werden zurückgestellt.
II. Vor einer Entscheidung über die Zulässigkeit der Vollstreckung der Gesamtfreiheitsstrafe in Belgien erachtet der Senat es für erforderlich, die belgischen Behörden um die Beantwortung folgender Fragen zu bitten:
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- In welche Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung) wird der Verurteilte nach erfolgter Auslieferung voraussichtlich aufgenommen und in welcher Haftanstalt (genaue namentliche Bezeichnung) wird er während der Dauer des Freiheitsentzuges voraussichtlich inhaftiert sein?
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- Entsprechen die räumliche Unterbringung und die sonstige Gestaltung der Haftbedingungen in dieser/diesen Haftanstalt/Haftanstalten den Anforderungen der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, insbesondere im Sinne von Art. 3 dieser Konvention (keine unmenschliche oder erniedrigende Strafe oder Behandlung von Häftlingen), bzw. den Mindestgrundsätzen für die Behandlung der Gefangenen der Vereinten Nationen (vom 13. Mai 1977) und / oder den Europäischen Strafvollzugsgrundsätzen vom 11. Januar 2006.
Insoweit wird um Informationen über die Haftbedingungen in der/den namentlich benannten Haftanstalt/Haftanstalten insbesondere im Hinblick auf folgende Umstände gebeten:
Zahl der Haftplätze, Gesamtzahl der Gefangenen, Größe der Hafträume und deren Belegung. Ergänzend wäre es hilfreich, wenn weitere Angaben zu der Ausstattung der Haftanstalt mit sanitären Einrichtungen, den Verpflegungsbedingungen, der Art und Bedingungen des Zugangs der Häftlinge zu medizinischer Versorgung, der Anzahl der Stunden, die die Häftlinge außerhalb ihres Haftraumes verbringen dürfen, gemacht werden würden.
III. Der Antrag des Verfolgten, den Auslieferungshaftbefehl vom 14.02.2018 aufzuheben, wird zurückgewiesen.
IV. Gegen den Verfolgten wird die Fortdauer der Auslieferungshaft angeordnet.
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