Oberlandesgericht Köln, 2017-01-10, 14 UF 113/16

14 UF 113/16Tribunal supérieur10 janv. 2017

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 14 UF 113/16 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2017-01-10

Aktenzeichen: 14 UF 113/16

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2017:0110.14UF113.16.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 14. Zivilsenat -

Tenor

    1. Auf die Beschwerde des Antragsgegners vom 28.07.2015 wird der Beschluss des Amtsgerichts – Familiengericht – Bergisch Gladbach 24.06.2016 (24 F 145/15) teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt neu gefasst:

Dem Antragsgegner wird aufgegeben,

  1. an den Antragsteller zu 1., geboren am 04.09.2005, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt L vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 5xx/7xx-xx6/2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

  2. an den Antragsteller zu 2., geboren am 14.11.2007, in Abänderung der vollstreckbaren Jugendamtsurkunde der Stadt L vom 31.03.2015, Urkunden Registernummer 5xx/7xx-xx7/2015 ab dem 01.06.2015 Kindesunterhalt in Höhe von monatlich 152 % des jeweiligen Mindestunterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle der jeweiligen Altersstufe abzüglich des jeweils hälftigen Kindergelds für ein 1. und 2. Kind zu Händen der jeweiligen gesetzlichen Vertreterin zu zahlen.

  3. an den Antragsteller zu 1. für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 116,00 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2015.

  4. an den Antragsteller zu 2. für den Zeitraum Januar bis Mai 2015 rückständigen Kindesunterhalt in Höhe von 116,00 € zu zahlen nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.08.2015.

Im Übrigen werden die Anträge des Antragstellers zu 1. und des Antragstellers zu 2. zurückgewiesen.

    1. Von den Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im erstinstanzlichen Verfahren tragen der Antragsteller zu 1. und der Antragsteller zu 2. jeweils 44 % und der Antragsgegner 12 %. Von den außergerichtlichen Kosten des Antragsteller zu 1. und des Antragstellers zu 2. trägt der Antragsgegner jeweils 12 %; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren werden dem Antragsteller zu 1. und dem Antragsteller zu 2. je zur Hälfte auferlegt; im Übrigen findet eine Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht statt.

    1. Die sofortige Wirksamkeit dieses Beschlusses wird angeordnet.
    1. Der Verfahrenswert für das erstinstanzliche Verfahren wird – in Abänderung der im Beschluss vom 24.06.2016 erfolgten Festsetzung – auf 8.330,00 € festgesetzt. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren beträgt 2.700,00 €.
    1. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

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