6 U 92/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-11-25, 6 U 92/16
Oberlandesgericht Köln, 2016-11-25, 6 U 92/16
6 U 92/16Tribunal supérieur25 nov. 2016
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 92/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-25
Aktenzeichen: 6 U 92/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1125.6U92.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung seines weitergehenden Rechtsmittels das am 19. Mai 2016 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Aachen – 1 O 335/14 – teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I.
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Der Beklagte wird verurteilt, an die Kläger einen Betrag in Höhe von 104.054,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
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Auf die Widerklage hin werden die Kläger verurteilt, das zu ihren Gunsten als Gesamtberechtigte gemäß § 428 BGB und zu Lasten des im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs des Amtsgerichts Heinsberg von A, Blatt 1217, lfd. Nr. 1: Flur 2, Flurstück 124 (Größe 913 qm) eingetragene Wohnrecht ersatzlos aufzuheben und seine Löschung im Grundbuch zu bewilligen.
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Auf die Widerklage hin werden die Kläger weiter verurteilt, an den Beklagten 3.722,04 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.4.2016 zu zahlen.
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Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Kläger zu 37% und der Beklagte zu 63%, die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Kläger zu 32% und der Beklagte zu 68%.
III.
Dieses Urteil und das genannte Urteil des Landgerichts - unter Berücksichtigung der vorstehenden Änderungen - sind vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Widerklageantrag zu 1
12.250 €, im Übrigen für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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