9 U 38/16•Oberlandesgericht Köln, 2016-11-08, 9 U 38/16
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 38/16 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-08
Aktenzeichen: 9 U 38/16
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1108.9U38.16.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28.01.2016, Az: 24 O 54/15, teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Klägerin kein Anspruch auf Zahlung in Höhe von 8.957,01 € zusteht.
Es wird festgestellt, dass der Beklagte gegenüber der Klägerin keinen Anspruch auf Deckung bzw. Freistellung hinsichtlich der darüber hinausgehenden Kosten seiner Verteidigung im bei der Staatsanwaltschaft Köln mit dem Aktenzeichen 115 Js 155/09 geführten Ermittlungsverfahren insgesamt hat, also einschließlich des Zwischen- und Hauptverfahrens.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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