4 U 27/15•Oberlandesgericht Köln, 2016-11-08, 4 U 27/15
Oberlandesgericht Köln, 2016-11-08, 4 U 27/15
4 U 27/15Tribunal supérieur8 nov. 2016
Regest
Die Ausschlusswirkung und Duldungspflicht gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG erfasst nicht nur öffentlich-rechtliche Ansprüche, sondern auch privatrechtliche Immissionsschutz- bzw. Ausgleichsansprüche, wie sie unter anderem in §§ 823, 906 f. und 1004 BGB vorgesehen sind. Sie gilt nicht nur im Fall unanfechtbar planfestgestellter Vorhaben oder Anlagen, sondern auch dann, wenn diesen eine bestandskräftige Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 6 VwVfG zugrunde liegt. § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG sehen insofern ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten vor.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 4 U 27/15 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2016-11-08
Aktenzeichen: 4 U 27/15
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2016:1108.4U27.15.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 4. Zivilsenat
Normen: BGB § 906; BGB § 1004; VwVfG § 74 Abs. 6; VwVfG § 75 Abs. 2
Leitsätze
Die Ausschlusswirkung und Duldungspflicht gemäß § 75 Abs. 2 S. 1 VwVfG erfasst nicht nur öffentlich-rechtliche Ansprüche, sondern auch privatrechtliche Immissionsschutz- bzw. Ausgleichsansprüche, wie sie unter anderem in §§ 823, 906 f. und 1004 BGB vorgesehen sind. Sie gilt nicht nur im Fall unanfechtbar planfestgestellter Vorhaben oder Anlagen, sondern auch dann, wenn diesen eine bestandskräftige Plangenehmigung gemäß § 74 Abs. 6 VwVfG zugrunde liegt. § 75 Abs. 2 S. 2 bis 4 VwVfG sehen insofern ausreichende Rechtsschutzmöglichkeiten vor.
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.07.2015, Az. 18 O 274/13, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Klage als unbegründet abgewiesen wird.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Dieses Urteil und die angefochtene Entscheidung sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird zugelassen.
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