Oberlandesgericht Köln, 2015-12-30, 19 U 19/15

19 U 19/15Tribunal supérieur30 déc. 2015

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 19/15 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2015-12-30

Aktenzeichen: 19 U 19/15

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2015:1230.19U19.15.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 13.01.2015 – 5 O 254/14 – teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Zinsen i.H.v. 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 76.719,55 € für die Zeit vom 21.09.2013 bis zum 11.03.2015 und aus weiteren 31.829,92 € für die Zeit vom 01.05.2014 bis zum 11.03.2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage als derzeit unbegründet abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz trägt die Klägerin.

Das erstinstanzliche Urteil und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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