Oberlandesgericht Köln, 2014-04-16, 2 Ws 143/14

2 Ws 143/14Tribunal supérieur16 avr. 2014

Regest

Ein von den niederländischen Behörden an Deutschland gerichtetes Ersuchen zur Vollstreckung einer Geldbuße richtet sich auch dann nach dem Geldsanktionengesetz, wenn es auf das EG-Vollstreckungsübereinkommen vom 13.11.1991 gestützt worden ist. Ein Wahlrecht der niederländischen Behörden besteht insoweit nicht. Zuständig für die Leistung der Vollstreckungshilfe ist demnach nicht das Landgericht, sondern das Bundesamt für Justiz.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 143/14 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2014-04-16

Aktenzeichen: 2 Ws 143/14

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0416.2WS143.14.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ein von den niederländischen Behörden an Deutschland gerichtetes Ersuchen zur Vollstreckung einer Geldbuße richtet sich auch dann nach dem Geldsanktionengesetz, wenn es auf das EG-Vollstreckungsübereinkommen vom 13.11.1991 gestützt worden ist. Ein Wahlrecht der niederländischen Behörden besteht insoweit nicht. Zuständig für die Leistung der Vollstreckungshilfe ist demnach nicht das Landgericht, sondern das Bundesamt für Justiz.

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft wird auf Kosten der Staatskasse, die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat, verworfen.

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