6 U 146/13•Oberlandesgericht Köln, 2014-02-14, 6 U 146/13
Oberlandesgericht Köln, 2014-02-14, 6 U 146/13
6 U 146/13Tribunal supérieur14 févr. 2014
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 146/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2014-02-14
Aktenzeichen: 6 U 146/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2014:0214.6U146.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das am 17. Juli 2013 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 28 O 1129/13 – wie folgt abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.897,50 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 02. Februar 2012 zu zahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 11.909,58 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 05. März 2013 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Anschlussberufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen der Kläger zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger und die Beklagte je zu 1/2.
Dieses Urteil und das Urteil des Landgerichts – nach Maßgabe der vorstehenden Abänderung – sind vorläufig vollstreckbar.
Beiden Parteien bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags abzuwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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