3 U 1/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-05-28, 3 U 1/13
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 3 U 1/13 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-28
Aktenzeichen: 3 U 1/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0528.3U1.13.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 3. Zivilsenat
Tenor
Die Berufung des Klägers sowie der Drittwiderbeklagten gegen das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.12.2012 – Az. 23 O 61/12 - wird zurückgewiesen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 12.12.2012 – Az. 23 O 61/12 – unter Zurückweisung der Berufung des Beklagten zu 2. im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten verurteilt, als Gesamtschuldner an den Beklagten zu 2. 5.088,88 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus einem Betrag von 5.033,88 € ab dem 14.01.2012 und aus einem weiteren Betrag von 50 € seit dem 21.11.2012 zu zahlen.
Auf die Widerklage werden der Kläger und die Drittwiderbeklagten desweiteren als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten zu 2. 546,69 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19.09.2012 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Die Gerichtskosten sowie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger und die Drittwiderbeklagten als Gesamtschuldner zu 29%, der Kläger alleine zu weiteren 71%. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.
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