6 U 208/12•Oberlandesgericht Köln, 2013-05-17, 6 U 208/12
Oberlandesgericht Köln, 2013-05-17, 6 U 208/12
6 U 208/12Tribunal supérieur17 mai 2013
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 208/12 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2013-05-17
Aktenzeichen: 6 U 208/12
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0517.6U208.12.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
-
I. Auf die Berufung der Klägerinnen wird das am 23.10.2012 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 33 O 9/12 – teilweise abgeändert und die Beklagte – über das erstinstanzliche Urteil hinaus – weiter verurteilt, in die Löschung der deutschen Wortmarke Nr. 1 087 001 „PINAR“ einzuwilligen, soweit diese für Fleischwaren eingetragen ist. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
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II. Die Kosten der Berufung werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. 4/9, die Klägerinnen zu 2. und 3. jeweils 1/9 und die Beklagte 1/3 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden dieser zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und 3. haben diese sowie die Beklagte jeweils hälftig zu tragen.
Die Kosten des Verfahrens erster Instanz werden den Parteien wie folgt auferlegt: Von den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten der Beklagten haben die Klägerin zu 1. 4/15, die Klägerinnen zu 2. und 3. je 1/15 und die Beklagte 3/5 zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1. werden dieser zu 2/5 und der Beklagten zu 3/5 auferlegt. Die außergerichtlichen Kosten der Klägerinnen zu 2. und 3. haben diese jeweils zu 1/8 und die Beklagte zu 3/4 zu tragen.
- III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung zu Ziffer II. vorläufig vollstreckbar. Die der Vollstreckung ausgesetzte Partei darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % der auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Kosten abwenden, wenn nicht die gegnerische Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird zugelassen.
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