Oberlandesgericht Köln, 2013-02-26, 3 U 141/12

3 U 141/12Tribunal supérieur26 févr. 2013

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 3 U 141/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2013-02-26

Aktenzeichen: 3 U 141/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0226.3U141.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: . Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Aachen vom 05. Juli 2012 – Az. 12 O 547/11 – unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neugefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 25,00 € sowie an die Streithelferin weitere 1.794,83 € nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.01.2012 zu zahlen; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen zu 75% der Kläger und zu 25% die Beklagte; die Kosten der Streithelferin trägt diese zu 75% selbst, zu 25% trägt sie die Beklagte.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen zu 83% der Kläger und zu 17% die Beklagte; die Kosten der Streithelferin trägt diese zu 83% selbst, zu 17% trägt sie die Beklagte.

Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

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