Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 2 Ws 34/13

2 Ws 34/13Tribunal supérieur23 janv. 2013

Regest

Ein Rechtsmittel kann mittels e-Mail nicht wirksam eingelegt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Internet-Auftritt der Justiz einen Hinweis enthält, dass einfache e-Mails der gesetzlichen Schriftform nicht genügen und Rechtsmittel auf diesem Wege nicht wirksam eingereicht werden können.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 34/13 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2013-01-23

Aktenzeichen: 2 Ws 34/13

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0123.2WS34.13.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Ein Rechtsmittel kann mittels e-Mail nicht wirksam eingelegt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Internet-Auftritt der Justiz einen Hinweis enthält, dass einfache e-Mails der gesetzlichen Schriftform nicht genügen und Rechtsmittel auf diesem Wege nicht wirksam eingereicht werden können.

Tenor

Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.

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