2 Ws 34/13•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 2 Ws 34/13
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-23, 2 Ws 34/13
2 Ws 34/13Tribunal supérieur23 janv. 2013
Regest
Ein Rechtsmittel kann mittels e-Mail nicht wirksam eingelegt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Internet-Auftritt der Justiz einen Hinweis enthält, dass einfache e-Mails der gesetzlichen Schriftform nicht genügen und Rechtsmittel auf diesem Wege nicht wirksam eingereicht werden können.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 34/13 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-23
Aktenzeichen: 2 Ws 34/13
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0123.2WS34.13.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ein Rechtsmittel kann mittels e-Mail nicht wirksam eingelegt werden. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu versagen, wenn der Internet-Auftritt der Justiz einen Hinweis enthält, dass einfache e-Mails der gesetzlichen Schriftform nicht genügen und Rechtsmittel auf diesem Wege nicht wirksam eingereicht werden können.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
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