2 Ws 308/11•Oberlandesgericht Köln, 2013-01-14, 2 Ws 308/11
Oberlandesgericht Köln, 2013-01-14, 2 Ws 308/11
2 Ws 308/11Tribunal supérieur14 janv. 2013
Regest
1. Die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse im Fall des § 467 Abs. 1 StPO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten mit umfasst. Eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung ist unzulässig. 2. Ist gegen die Kostenentscheidung wegen Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung keine sofortige Beschwerde möglich, kann der unterbliebene Ausspruch nach Maßgabe der in § 33a StPO normierten Voraussetzungen nur innerhalb angemessener Frist nachgeholt werden, die jedenfalls bei einem Zeitraum von 1 ½ Jahren nach Erlaß der Kostenentscheidung überschritten ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 308/11 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2013-01-14
Aktenzeichen: 2 Ws 308/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2013:0114.2WS308.11.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
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Die Auferlegung der Kosten auf die Staatskasse im Fall des § 467 Abs. 1 StPO kann nicht dahin ausgelegt werden, dass sie auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten mit umfasst. Eine nachträgliche Ergänzung der Entscheidung ist unzulässig.
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Ist gegen die Kostenentscheidung wegen Unanfechtbarkeit der Hauptentscheidung keine sofortige Beschwerde möglich, kann der unterbliebene Ausspruch nach Maßgabe der in § 33a StPO normierten Voraussetzungen nur innerhalb angemessener Frist nachgeholt werden, die jedenfalls bei einem Zeitraum von 1 ½ Jahren nach Erlaß der Kostenentscheidung überschritten ist.
Tenor
Der Antrag vom 20.12.2013 gibt keine Veranlassung zu einer Abänderung der Senatsentscheidung vom 10.06.2011.
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