Oberlandesgericht Köln, 2012-12-20, 24 U 52/12

24 U 52/12Tribunal supérieur20 déc. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 24 U 52/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-20

Aktenzeichen: 24 U 52/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1220.24U52.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das am 21.2.2012 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 10 O 176/10 - sowie die Berufung des Streithelfers gegen das vorgenannte Urteil werden zurückgewiesen.

Die Kosten seiner eigenen Berufung hat der Kläger zu tragen. Die durch die Berufung des Streithelfers verursachten Kosten werden diesem auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger und der Streithelfer können die Vollstreckung durch die Beklagten durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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