Oberlandesgericht Köln, 2012-12-20, 24 U 32/12

24 U 32/12Tribunal supérieur20 déc. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 24 U 32/12 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2012-12-20

Aktenzeichen: 24 U 32/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1220.24U32.12.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 24. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 20. Januar 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 567/08 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die F Versicherung AG, W, E, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Dr. P, ebenda, zu Schadennummer HS 632xxxx-0xxx-SUB5 D-xx, 68.211,58 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29.Juli 2004 zu zahlen. Im Übrigen wird festgestellt, dass sich der Rechtsstreit hinsichtlich des Klageantrages zu 1. in Höhe eines Betrages von 9.916,97 € erledigt hat.

Der Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, an die F Versicherung AG, W, E, vertreten durch den Vorstand, dieser vertreten durch seinen Vorsitzenden, Herrn Dr. P, ebenda, zu Schadennummer HS 63xxxxx-0xxx-SUB5 D-xx, 16.997,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. August 2004 zu zahlen.

Im Übrigen werden Klage und Widerklage abgewiesen.

Die Berufung der Beklagten gegen das am 20. Januar 2012 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 7 O 567/08 - wird zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten erster Instanz werden dem Kläger zu 9 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 27 % und dem Beklagten zu 1. alleine zu weiteren 64 % auferlegt. Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 27 % zu tragen und der Beklagte zu 1. alleine zu weiteren 64 %; die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden dem Kläger zu 9 % auferlegt. Im Übrigen findet keine Kostenerstattung statt.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz werden dem Kläger zu 7 %, den Beklagten als Gesamtschuldnern zu 32 % und dem Beklagten zu 1. alleine zu weiteren 61 % auferlegt. Die in erster Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Klägers haben die Beklagten als Gesamtschuldner zu 32 % zu tragen und der Beklagte zu 1. alleine zu weiteren 61 %; die in zweiter Instanz entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 1. werden dem Kläger zu 7 % auferlegt. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger kann die Vollstreckung durch den Beklagten zu 1. durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte zu 1. vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Beklagten können die Vollstreckung durch den Kläger durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120 % des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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