Oberlandesgericht Köln, 2012-11-30, II-4 UF 177/12

II-4 UF 177/12Tribunal supérieur30 nov. 2012

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — II-4 UF 177/12 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2012-11-30

Aktenzeichen: II-4 UF 177/12

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:1130.II4UF177.12.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 4. Zivilsenat

Tenor

Die Beschwerde der Antragsgegner vom 17.9.2012 wird zurückgewiesen.

Zur Klarstellung wird der am 4.9.2012 erlassene Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Waldbröl (12 F 76/12) wie folgt neu gefasst:

Den Kindeseltern wird für ihr Kind H, geb. am 2.2.2001 einstweilen das Recht zur Regelung der schulischen Angelegenheiten inklusive der Zuführung des Kindes zur Schule sowie das Recht zur Beantragung von Hilfen zur Erziehung in schulischen Angelegenheiten entzogen und insoweit Ergänzungspflegschaft angeordnet.

Zum Ergänzungspfleger wird das Kreisjugendamt des S-Kreises in F bestellt.

Von der Erhebung von Gerichtskosten für das erstinstanzliche Verfahren wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens werden nicht erstattet.

Die Kos­ten des Be­schwer­de­ver­fah­rens werden den Antragsgegnern auferlegt.

Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000,00 EUR festgesetzt.

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