9 U 207/11•Oberlandesgericht Köln, 2012-04-17, 9 U 207/11
Oberlandesgericht Köln, 2012-04-17, 9 U 207/11
9 U 207/11Tribunal supérieur17 avr. 2012
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 9 U 207/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2012-04-17
Aktenzeichen: 9 U 207/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2012:0417.9U207.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 9. Zivilsenat
Tenor
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Die Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers gegen das Urteil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 06.07.2011 - 26 O 384/10 – werden zurückgewiesen.
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Der Tenor des o.a. Urteils wird dahingehend neugefasst, dass Ziff. 1 wie folgt lautet:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes - und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft - oder einer Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten (Ordnungsgeld im Einzelfall höchstens 250.000,00 Euro; Ordnungshaft, zu vollziehen an den Vorstandsmitgliedern der Beklagten, insgesamt höchstens 2 Jahre) zu unterlassen,
beim Abschluss von Rechtsschutz-Versicherungsverträgen mit Verbrauchern
die nachstehend zitierte Klausel in neue Versicherungsverträge einzubeziehen
oder
sich bei der Abwicklung bestehender Verträge der genannten Art auf diese Klausel zu berufen
[die nachstehend kursiv und in eckigen Klammern abgedruckten Textbestandteile sind nicht Gegenstand des Verbots, sondern dienen nur seinem besseren Verständnis]:
„[§ 17 Verhalten nach Eintritt des Rechtsschutzfalles
(5) Der Versicherungsnehmer hat
c) soweit seine Interessen nicht unbillig beeinträchtigt werden,
cc)] alles zu vermeiden, was eine unnötige Erhöhung der Kosten oder eine Erschwerung ihrer Erstattung durch die Gegenseite verursachen könnte.“
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Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt.
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Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 25.000 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet; im Übrigen darf die Beklagte die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
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Die Revision wird zugelassen.
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