6 U 64/11•Oberlandesgericht Köln, 2011-10-21, 6 U 64/11
Oberlandesgericht Köln, 2011-10-21, 6 U 64/11
6 U 64/11Tribunal supérieur21 oct. 2011
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 64/11 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2011-10-21
Aktenzeichen: 6 U 64/11
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1021.6U64.11.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 12 Abs. 1
Tenor
I.) Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.03.2011 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 84 O 252/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
- Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, sich im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen auf eine Klausel mit nachfolgendem oder sinngemäßem Inhalt zu berufen:
„Die nach Maßgabe dieser Bestimmungen entstandenen Reisewerte verfallen jeweils nach Ablauf von 36 Monaten seit ihrer jeweiligen Gutschrift“,
wenn diese „Reisewerte“ dadurch entstehen, dass der Verbraucher durch monatliche Beiträge ein Guthaben anhäuft und diese „Reisewerte“ für den Fall einer Reisebuchung auf den Reisepreis angerechnet werden sollen.
-
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das Verbot zu Ziffer 1 ein Ordnungsgeld in Höhe von bis zu 250.000,00 € - ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Wochen Dauer – oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht.
-
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
II.) Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
III.) Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
IV.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
V.) Die Revision wird nicht zugelassen.
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