Oberlandesgericht Köln, 2011-10-06, 6 AuslA 84/11

6 AuslA 84/11Tribunal supérieur6 oct. 2011

Regest

Zur Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 84/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-10-06

Aktenzeichen: 6 AuslA 84/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:1006.6AUSLA84.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Zur Anwendbarkeit von § 10 Abs. 2 IRG im Auslieferungsverkehr nach dem Europäischen Haftbefehlsgesetz

Tenor

  1. Der Auslieferungshaftbefehl vom 06.09.2011 gegen den mazedonischen Staatsangehörigen J. N. wird dahingehend erweitert, dass er sich auf alle in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) bezeichneten Taten erstreckt.

  2. Die Auslieferung des Verfolgten nach Belgien zum Zwecke der Verfolgung der ihm in dem Europäischen Haftbefehl des Gerichts in Neufchateau vom 21.12.2010 (Aktenzeichen: 42/10) zur Last gelegten Straftaten wird für zulässig erklärt.

  3. Der Antrag des Verfolgten auf Bestellung von Rechtsanwalt O. I. aus C. als Pflichtbeistand wird abgelehnt.

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