Oberlandesgericht Köln, 2011-09-29, 6 AuslA. 90/11 - 64-68 -

6 AuslA. 90/11 - 64-68 -Tribunal supérieur29 sept. 2011

Regest

Hat der Verfolgte in einem früheren Auslieferungsverfahren auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet, kann seine erneute Auslieferung zur Strafvollstreckung nur auf eine zeitlich spätere Verurteilung gestützt werden. Nach bereits erfolgter Auslieferung kommt eine nochmalige Auslieferung zur Vollstreckung früherer Verurteilungen nicht in Betracht, sofern dafür nicht besondere Gründe – etwa Flucht aus der Strafhaft – gegeben sind.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 90/11 - 64-68 - — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-09-29

Aktenzeichen: 6 AuslA. 90/11 - 64-68 -

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0929.6AUSLA90.11.64.68.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2.Strafsenat

Leitsätze

Hat der Verfolgte in einem früheren Auslieferungsverfahren auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes verzichtet, kann seine erneute Auslieferung zur Strafvollstreckung nur auf eine zeitlich spätere Verurteilung gestützt werden. Nach bereits erfolgter Auslieferung kommt eine nochmalige Auslieferung zur Vollstreckung früherer Verurteilungen nicht in Betracht, sofern dafür nicht besondere Gründe – etwa Flucht aus der Strafhaft – gegeben sind.

Tenor

  1. Gegen den polnischen Staatsangehörigen M.

wird die Auslieferungshaft zum Zwecke der Auslieferung nach Polen zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten aus dem Urteil des Bezirksgerichts Olsztyn vom 29.09.2010 – Aktenzeichen VII K 1124/10 - angeordnet.

  1. Der Antrag des Verfolgten auf Bestellung eines Pflichtbeistandes

wird zurückgewiesen.

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