Oberlandesgericht Köln, 2011-03-17, 2 Wx 27/11

2 Wx 27/11Tribunal supérieur17 mars 2011

Regest

1. Unter einer "Entscheidung" im Sinne des § 37 Abs. 2 FamFG ist auch eine Registereintragung zu verstehen, wenn und soweit diese unmittelbar in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Dies ist bei der Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit der Fall. 2. Vor Eintragung einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG muss das Registergericht der Gesellschaft die Umstände mitteilen, die für die Einleitung des Löschungsverfahrens maßgeblich waren und der Gesellschaft Gelegenehit zur Stellungnahme hierzu geben. Die gegenteilige Auffassung des KG, FGPrax 2006, 225, lässt sich nach Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 FamFG nicht aufrecht erhalten.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 27/11 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2011-03-17

Aktenzeichen: 2 Wx 27/11

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2011:0317.2WX27.11.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: FamFG § 37 Abs. 2; FamFG § 394

Leitsätze

  1. Unter einer "Entscheidung" im Sinne des § 37 Abs. 2 FamFG ist auch eine Registereintragung zu verstehen, wenn und soweit diese unmittelbar in die Rechte eines Beteiligten eingreift. Dies ist bei der Eintragung der Löschung einer Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit der Fall.

  2. Vor Eintragung einer Löschung wegen Vermögenslosigkeit nach § 394 FamFG muss das Registergericht der Gesellschaft die Umstände mitteilen, die für die Einleitung des Löschungsverfahrens maßgeblich waren und der Gesellschaft Gelegenehit zur Stellungnahme hierzu geben. Die gegenteilige Auffassung des KG, FGPrax 2006, 225, lässt sich nach Inkrafttreten des § 37 Abs. 2 FamFG nicht aufrecht erhalten.

Tenor

Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 2) wird der Beschluss des Amtsgerichts Köln vom 3. November 2010 - HR B 52269 - aufgehoben. Das Amtsgericht wird angewiesen, die am 26. August 2010 im Handelsregister der Q. Projektmanagement GmbH - HR B 52269 - eingetragene Löschung der Gesellschaft wegen Vermögenslosigkeit von Amts wegen nach § 395 Abs. 1 FamFG zu löschen.

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