17 W 268/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-10-05, 17 W 268/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-10-05, 17 W 268/09
17 W 268/09Tribunal supérieur5 oct. 2009
Regest
1. Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und die des Vergleichs gesondert geregelt, so ersteckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG. 2. Auch die Terminsgebühr ist dann nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 17 W 268/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-10-05
Aktenzeichen: 17 W 268/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:1005.17W268.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 17. Zivilsenat
Normen: RVG Nr. 3101 Nr. 2, 3104
Leitsätze
-
Haben die Parteien in einem Prozessvergleich die Kosten des Rechtsstreits und die des Vergleichs gesondert geregelt, so ersteckt sich die für den Vergleich vereinbarte Kostenaufhebung auch auf die Verfahrensdifferenzgebühr nach Nr. 3101 Nr. 2 VV RVG.
-
Auch die Terminsgebühr ist dann nicht aus dem höheren Vergleichswert, sondern nur aus dem Wert der rechtshängigen Klageforderung zu erstatten.
Tenor
Die sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.
Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 570,00 €
(296,40 € + 273,60 €).
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.