Oberlandesgericht Köln, 2009-08-14, 17 W 182/09

17 W 182/09Tribunal supérieur14 août 2009

Regest

In Geschmacksmustersachen ist - ebenso wie in Markensachen - die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Kostenfestsetzungsverfahren nur hinsichtlich der Auslagen, nicht aber auch der Gebühren des Patentanwalts zu prüfen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 17 W 182/09 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2009-08-14

Aktenzeichen: 17 W 182/09

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0814.17W182.09.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 17. Zivilsenat

Normen: ZPO § 91 Abs. 1 S. 1; GeschmMG § 52 Abs. 4

Leitsätze

In Geschmacksmustersachen ist - ebenso wie in Markensachen - die Notwendigkeit der Mitwirkung eines Patentanwalts (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO) im Kostenfestsetzungsverfahren nur hinsichtlich der Auslagen, nicht aber auch der Gebühren des Patentanwalts zu prüfen.

Tenor

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des Rechtspflegers des Landgerichts Köln vom 07.05.2009 (33 O 214/08) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Aufgrund des am 02.12.2008 vor der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln geschlossenen Vergleichs (33 O 214/08) sind von den Beklagten 10.353,90 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB seit dem 07.03.2009 an die Klägerin zu erstatten.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Beklagten.

Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren: 4.483,57 €

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