2 Wx 55/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-06-26, 2 Wx 55/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-06-26, 2 Wx 55/09
2 Wx 55/09Tribunal supérieur26 juin 2009
Regest
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. Die Zurückweisung eines einen Richter des Landgericht betreffenden Ablehnungsgesuchs ist zwar nicht nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde - zum Oberlandesgericht - als einziges Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung ist aber nur dann zulässig, wenn sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 55/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-06-26
Aktenzeichen: 2 Wx 55/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0626.2WX55.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Zivilsenat
Normen: HGB § 335 Abs. 4 und 5; ZPO §§ 46 Abs. 2, 567 Abs. 1, 574 Abs. 1; FGG § 28 Abs. 1
Leitsätze
Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB ist das Landgericht Beschwerdeinstanz. Die Zurückweisung eines einen Richter des Landgericht betreffenden Ablehnungsgesuchs ist zwar nicht nach § 335 Abs. 5 Satz 4 HGB unanfechtbar. Die Rechtsbeschwerde - zum Oberlandesgericht - als einziges Rechtsmittel gegen diese Zurückweisung ist aber nur dann zulässig, wenn sie vom Landgericht in der angefochtenen Entscheidung zugelassen worden ist.
Tenor
Die Beschwerde der Beteiligten zu 1) vom 19. Juni 2009 gegen den Beschluß der "8. Kammer für Handelssachen" des Landgerichts Bonn vom 9. Juni 2009 - 31 T 472/08 - wird als unzulässig verworfen.
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