6 U 200/08•Oberlandesgericht Köln, 2009-05-20, 6 U 200/08
Oberlandesgericht Köln, 2009-05-20, 6 U 200/08
6 U 200/08Tribunal supérieur20 mai 2009
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 200/08 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-05-20
Aktenzeichen: 6 U 200/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0520.6U200.08.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 19.09.2008 verkündete Urteil der 81. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 81 O 223/07 – teilweise wie folgt abgeändert:
Die Klägerin wird auf die Widerklage verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 € zu unterlassen,
das „KD-Logo“ und/oder das Kürzel „KD“ für den Geschäftsbereich Flusskreuzfahrten als Marke und/oder geschäftliche Bezeichnung zu benutzen und/oder benutzen zu lassen, wie nachfolgend wiedergegeben:
[Die Entscheidung enthält an dieser Stelle Abdrucke einer Werbepostkarte und einer Annonce, die das Logo "KD" enthalten]
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung des gegnerischen Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100.000,00 € abwenden, wenn nicht der Gegner zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Zahlungsanspruchs in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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