Oberlandesgericht Köln, 2009-04-29, 6 U 218/08

6 U 218/08Tribunal supérieur29 avr. 2009

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 218/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2009-04-29

Aktenzeichen: 6 U 218/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0429.6U218.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: BGB § 307 Abs. 1 und Abs. 3 S.1; UWG § 7 Abs. 2 Nr. 2 u. 3

Tenor

I.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 22.10.2008 verkündete Ur-teil der 26. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 26 O 5/08 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 100.000 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Mona-ten, zu unterlassen die nachfolgende oder eine inhaltsgleiche Klausel im Rahmen von Gewinnspielen zu verwenden, ausgenommen gegenüber einer Person, die in ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt (Unternehmer), wenn dies geschieht wie folgt:

II.) Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.

III.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 € abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.) Die Revision wird nicht zugelassen.

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