2 Wx 35/09•Oberlandesgericht Köln, 2009-03-30, 2 Wx 35/09
Oberlandesgericht Köln, 2009-03-30, 2 Wx 35/09
2 Wx 35/09Tribunal supérieur30 mars 2009
Regest
1. Vor der Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein an ein anderes Gericht zu richtendes Rechtsmittel und seiner Vorlage an jenes andere Gericht ist der Rechtsbehelfsführer grundsätzlich von dem angerufenen Gericht anzuhören. 2. Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB kommt eine Umdeutung einer beim Landgericht erhobenen Anhörungsrüge in eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht in Betracht, weil eine solche Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Dies gilt auch dann, wenn durch den angegriffenen Beschkluss des Landgerichts ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt worden ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 35/09 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2009-03-30
Aktenzeichen: 2 Wx 35/09
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0330.2WX35.09.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Ziivlsenat
Normen: HGB § 335 Abs. 4 und 5; FGG § 22 Abs. 2, 27, 29 a Abs. 1
Leitsätze
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Vor der Umdeutung eines Rechtsbehelfs in ein an ein anderes Gericht zu richtendes Rechtsmittel und seiner Vorlage an jenes andere Gericht ist der Rechtsbehelfsführer grundsätzlich von dem angerufenen Gericht anzuhören.
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Im Verfahren nach § 335 Abs. 4 und 5 HGB kommt eine Umdeutung einer beim Landgericht erhobenen Anhörungsrüge in eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht nicht in Betracht, weil eine solche Rechtsbeschwerde nicht statthaft ist. Dies gilt auch dann, wenn durch den angegriffenen Beschkluss des Landgerichts ein Wiedereinsetzungsgesuch abgelehnt worden ist.
Tenor
Die Sache wird an das Landgericht Bonn, Kammer für Handelssachen, zur Bearbeitung der Eingabe vom 23. März 2009 in eigener Zuständigkeit zurückgegeben.
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