13 U 200/07•Oberlandesgericht Köln, 2009-03-18, 13 U 200/07
Oberlandesgericht Köln, 2009-03-18, 13 U 200/07
13 U 200/07Tribunal supérieur18 mars 2009
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 13 U 200/07 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2009-03-18
Aktenzeichen: 13 U 200/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2009:0318.13U200.07.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 13. Zivilsenat
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten zu 2) wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 15. November 2007 - 15 O 757/05 - unter Zurückweisung der Berufung im Übri-gen im Kostenpunkt abgeändert und klarstellend wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass der Kläger gegenüber dem Beklagten zu 2) einen Anspruch auf Zahlung eines Betrages von 3.333,72 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18. Januar 2006 hat, welcher zur Insolvenztabelle anzumelden ist; hinsichtlich der seit dem 1. November 2006 (Insolvenzeröffnung) anfallenden Zinsen jedoch nur auf Aufforderung des Insolvenzgerichts und als nachrangige Forderung.
Es wird festgestellt, dass der Kläger in Bezug auf den mit der Privatbank S. GmbH & Co. KG unter dem 14. Oktober /2. Dezember 2002 geschlosse-nen Darlehensvertrag - Zug um Zug gegen Übertragung der ihm aus der Beteiligung an der Beklagten zu 1) – Mitgliedsnr. XX. – mit 26 Anteilen zu-stehenden Rechte -, freigestellt wird und der Beklagte zu 2) diesbezüglich keine weiteren Ansprüche gegen ihn hat.
Es wird festgestellt, dass sich der Beklagte zu 2) mit der Übernahme der oben genannten Rechte des Klägers aus dessen Beteiligung an der Be-klagten zu 1) in Annahmeverzug befindet.
Die Widerklage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz werden wie folgt verteilt: Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers tragen der Kläger zu 44% und der Beklagte zu 2) zu 56%. Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) trägt dieser selbst.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte zu 2).
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; jede Partei kann die Vollstreckung des Gegners durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
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