AuslA 004/07•Oberlandesgericht Köln, 2008-08-22, AuslA 004/07
Oberlandesgericht Köln, 2008-08-22, AuslA 004/07
AuslA 004/07Tribunal supérieur22 août 2008
Regest
Ist einem Verfolgten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen ihm in seinem Heimatstaat (hier : Türkei) drohender Repressalien Abschiebeschutz gemäß § 60 AufenthaltsG gewährt worden und bleibt eine hierzu an den ersuchenden Staat gerichtete Anfrage unbeantwortet, ist die Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig. Der allgemeine Hinweis des Bundesamtes für Justiz, in den letzten Jahren seien Fälle von Folterungen an die Türkei ausgelieferter Personen nicht bekannt geworden, ersetzt die nach der Rechtsprechung des BVerfG gebotene Einzelfallprüfung, ob dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr politischer Verfolgung drohe, nicht.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — AuslA 004/07 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-08-22
Aktenzeichen: AuslA 004/07
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0822.AUSLA004.07.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Ist einem Verfolgten durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge wegen ihm in seinem Heimatstaat (hier : Türkei) drohender Repressalien Abschiebeschutz gemäß § 60 AufenthaltsG gewährt worden und bleibt eine hierzu an den ersuchenden Staat gerichtete Anfrage unbeantwortet, ist die Auslieferung gemäß § 73 IRG unzulässig.
Der allgemeine Hinweis des Bundesamtes für Justiz, in den letzten Jahren seien Fälle von Folterungen an die Türkei ausgelieferter Personen nicht bekannt geworden, ersetzt die nach der Rechtsprechung des BVerfG gebotene Einzelfallprüfung, ob dem Verfolgten im ersuchenden Staat die Gefahr politischer Verfolgung drohe, nicht.
Tenor
Die Auslieferung des u. Staatsangehörigen T. B. an die U. zur Vollstreckung der Reststrafe aus dem Urteil des 2. Staatssicherheitsgerichts in N. vom 05.11.1999 (G.XXX/s.XX) wird für unzulässig erklärt.
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