Oberlandesgericht Köln, 2008-08-15, 6 U 63/08

6 U 63/08Tribunal supérieur15 août 2008

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 63/08 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2008-08-15

Aktenzeichen: 6 U 63/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0815.6U63.08.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: HWG § 4 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 6; UWG § 4 Nr. 11; AMWarnV §§ 1 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 lit. a, 2 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4

Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 4. März 2008 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landge-richts Aachen – 41 O 12/08 – wird zurückgewiesen, soweit der Antragsteller den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung nicht zurückgenommen hat. Im Hinblick auf die Teilrücknahme wird das Urteil klarstellend wie folgt neu gefasst:

Der Beklagten wird es durch

einstweilige Verfügung

bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu zwei Jahren,

v e r b o t e n,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

gegenüber dem Publikumsverkehr

für das Arzneimittel „X.“ zu werben, ohne den Warnhinweis „Enthält 18 Vol.-% Alkohol; Packungsbeilage beachten!“ zu nen-nen,

wenn dies geschieht wie in dem als Anlage 4 zum Antrag auf Er-lass einer einstweiligen Verfügung vorgelegten farbigen Flyer mit der nachfolgend – abweichend vom Original in Schwarz-Weiß-Kopie – wiedergegebenen Rückseite:

[Abbildung des Werbeflyers]

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben der Ant-ragsteller 5/6 und die Antragsgegnerin 1/6 zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen zu 4/5 dem Antragsteller und zu 1/5 der Antragsgegnerin zur Last.

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