Oberlandesgericht Köln, 2008-06-03, 2 Ws 207/08

2 Ws 207/08Tribunal supérieur3 juin 2008

Regest

1. Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen. Dieses Ergebnis ist weder durch die Gestaltung des Kostenfestsetzungsantrages noch durch Honorarvereinbarungen zu umgehen. 2. Auch Zahlungen auf Auslagen (Reisekosten) sind grundsätzlich nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 207/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-06-03

Aktenzeichen: 2 Ws 207/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0603.2WS207.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

  1. Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen. Dieses Ergebnis ist weder durch die Gestaltung des Kostenfestsetzungsantrages noch durch Honorarvereinbarungen zu umgehen.

  2. Auch Zahlungen auf Auslagen (Reisekosten) sind grundsätzlich nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

( § 56 Abs.2 RVG ) .

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