2 Ws 207/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-06-03, 2 Ws 207/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-06-03, 2 Ws 207/08
2 Ws 207/08Tribunal supérieur3 juin 2008
Regest
1. Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen. Dieses Ergebnis ist weder durch die Gestaltung des Kostenfestsetzungsantrages noch durch Honorarvereinbarungen zu umgehen. 2. Auch Zahlungen auf Auslagen (Reisekosten) sind grundsätzlich nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 207/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-06-03
Aktenzeichen: 2 Ws 207/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0603.2WS207.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
-
Zahlungen, die ein Pflichtverteidiger für seine Tätigkeit im Ermittlungsverfahren von seinem Mandanten erhalten hat, sind nach § 58 Abs. 3 RVG auf seine Pflichtverteidigergebühren für die gesamte erste Instanz anzurechnen. Dieses Ergebnis ist weder durch die Gestaltung des Kostenfestsetzungsantrages noch durch Honorarvereinbarungen zu umgehen.
-
Auch Zahlungen auf Auslagen (Reisekosten) sind grundsätzlich nach § 58 Abs. 3 RVG anzurechnen.
Tenor
Die Beschwerde wird verworfen.
Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet
( § 56 Abs.2 RVG ) .
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