Oberlandesgericht Köln, 2008-05-07, 2 Ws 220/08

2 Ws 220/08Tribunal supérieur7 mai 2008

Regest

Die Vergütung der Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und nicht nach Ziff. 4301 RVG. Neben der Grundgebühr erhält der beigeordnete Zeugenbeistand die Verfahrensgebühr nur, wenn er eine unter diesen Gebührentatbestand fallende Tätigkeit entfaltet hat. Die erstmalige Einarbeitung genügt dafür nicht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 220/08 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2008-05-07

Aktenzeichen: 2 Ws 220/08

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0507.2WS220.08.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Leitsätze

Die Vergütung der Tätigkeit des beigeordneten Zeugenbeistandes, richtet sich nach Teil 4 Abschnitt 1 VV RVG und nicht nach Ziff. 4301 RVG. Neben der Grundgebühr erhält der beigeordnete Zeugenbeistand die Verfahrensgebühr nur, wenn er eine unter diesen Gebührentatbestand fallende Tätigkeit entfaltet hat. Die erstmalige Einarbeitung genügt dafür nicht.

Tenor

Auf die weitere Beschwerde wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Beschluss der 6. großen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 5.3.2008 aufgehoben und der Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 17.1.2007 wie folgt abgeändert:

Zugunsten des Beschwerdeführers wird eine Vergütung von 389,76 € festgesetzt.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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