2 Ws 134/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-03-26, 2 Ws 134/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-03-26, 2 Ws 134/08
2 Ws 134/08Tribunal supérieur26 mars 2008
Regest
Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 134/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-03-26
Aktenzeichen: 2 Ws 134/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0326.2WS134.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Nach § 51 Abs. 2 S. 3 StPO hat im Falle der nachträglichen Entschuldigung des Zeugen das Gericht, das den Ordnungsgeldbeschluss erlassen hat, über die Aufrechterhaltung der getroffenen Anordnung zu entscheiden. Erst gegen diese Entscheidung ist die Beschwerde zulässig. Eine solche Entscheidung kann aber auch in einer begründeten Nichtabhilfeentscheidung liegen.
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.
Vous vous demandez comment ce texte s’applique à votre situation ?
Consultation gratuite, sans engagement
Décrivez votre situation. Notre équipe vous recontactera par e-mail pour votre consultation.
Poursuivez vos recherches dans ChatGPT ou Claude
Connectez Omnilex pour rechercher dans le corpus juridique depuis votre assistant IA.