2 Ws 27/08•Oberlandesgericht Köln, 2008-01-16, 2 Ws 27/08
Oberlandesgericht Köln, 2008-01-16, 2 Ws 27/08
2 Ws 27/08Tribunal supérieur16 janv. 2008
Regest
Das Ausbleiben eines inhaftierten Angeklagten in der Berufungsverhandlung ist - auch wenn er sich in anderer Sache in Haft befindet - in der Regel als entschuldigt anzusehen, so dass ihm gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zu gewähren ist.
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 27/08 — Beschluss
Entscheidungsdatum: 2008-01-16
Aktenzeichen: 2 Ws 27/08
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2008:0116.2WS27.08.00
Dokumenttyp: Beschluss
Spruchkörper: 2. Strafsenat
Leitsätze
Das Ausbleiben eines inhaftierten Angeklagten in der Berufungsverhandlung ist - auch wenn er sich in anderer Sache in Haft befindet - in der Regel als entschuldigt anzusehen, so dass ihm gegen das Verwerfungsurteil nach § 329 Abs. 1 Satz 1 StPO Wiedereinsetzung gemäß § 329 Abs. 3 ZPO zu gewähren ist.
Tenor
Dem Angeklagten wird in Abänderung der angefochtenen Entscheidung auf seine Kosten (§ 473 Abs. 7 StPO) Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Berufungshauptverhandlung am 13.12.2007 in dem Strafverfahren Staatsanwaltschaft Köln 602 Js 368/07 gewährt.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der darin dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen trägt entsprechend § 467 StPO die Staatskasse.
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