Oberlandesgericht Köln, 2007-03-27, 6 AuslA. 69/06

6 AuslA. 69/06Tribunal supérieur27 mars 2007

Regest

Bei einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j der polnischen Strafverfahrensgesetzbuches keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle einer Verurteilung abhänigig gemacht wird.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA. 69/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-03-27

Aktenzeichen: 6 AuslA. 69/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0327.6AUSLA69.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 80

Leitsätze

Bei einer Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen nach Polen bedarf es im Hinblick auf § 607 j der polnischen Strafverfahrensgesetzbuches keiner Zusicherung der polnischen Behörden für eine Rücküberstellung mehr, wenn die Bewilligung der Auslieferung von einer Rücküberstellung im Falle einer Verurteilung abhänigig gemacht wird.

Tenor

Die Auslieferung des polnischen und deutschen Staatsangehörigen D. (L.) E., geboren am 25.9.1970 in H., nach Polen zum Zwecke der Strafverfolgung wegen der im Europäischen Haftbefehl des Bezirksgerichts G. vom 21.8.2006, Az. V Kop 12/06, unter den Ziffern 3 bis 5 bezeichneten, am 29.7.1999, 28.12.1998 und 10.1.1999 begangenen Straftaten wird für zulässig erklärt.

Der Auslieferungshaftbefehl des Senats vom 26.1.2007, Az. 6 AuslA. 69/06 – 2/07, wird wieder in Vollzug gesetzt.

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