Oberlandesgericht Köln, 2007-01-17, 2 Ws 8/07

2 Ws 8/07Tribunal supérieur17 janv. 2007

Regest

Zur systematischen Abgrenzung zwischen der Grundgebühr nach VV Nr. 4110 RVG und der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4112 zum RVG bei hinzuverbundenen Verfahren. Eine Verfahrensgebühr fällt für diese nur an, wenn in den verbundenen Verfahren eine Verteidigertätigkeit anfällt, die über den bereits von der Grundgebühr abgedeckten Aufwand hinausgeht.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Ws 8/07 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2007-01-17

Aktenzeichen: 2 Ws 8/07

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2007:0117.2WS8.07.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: RVG VV Nr. 4100, 4112

Leitsätze

Zur systematischen Abgrenzung zwischen der Grundgebühr nach VV Nr. 4110 RVG und der Verfahrensgebühr nach VV Nr. 4112 zum RVG bei hinzuverbundenen Verfahren. Eine Verfahrensgebühr fällt für diese nur an, wenn in den verbundenen Verfahren eine Verteidigertätigkeit anfällt, die über den bereits von der Grundgebühr abgedeckten Aufwand hinausgeht.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet

( § 56 Abs.2 RVG ) .

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