Oberlandesgericht Köln, 2006-12-12, 3 U 70/06

3 U 70/06Tribunal supérieur12 déc. 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 3 U 70/06 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-12-12

Aktenzeichen: 3 U 70/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:1212.3U70.06.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 3. Zivilsenat

Normen: BGB §§ 323 Abs. 5 Satz 2, 437 Nr. 2

Tenor

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 22.03.2006, 6 O 412/04, unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des PKW C. 330d a (Fahrzeug-Ident-Nr.: Q.XXXXX), 34.525,22 Euro an die C. Leasing GmbH, vertreten durch die Geschäftsführer Dr. G. T., Dr. I.-K. D. und U. X., I.-str. 164, xxxxx N., nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte in Annahmeverzug befindet.

Die Beklagte wird weiter verurteilt, an den Kläger 741,23 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 30.12.2004 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Bezüglich der Verteilung der Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz verbleibt es bei der Kostenentscheidung im angefochtenen Urteil, wonach der Kläger 25% und die Beklagte 75% der Kosten trägt. Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger 8% und die Beklagte 92%.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien können die Vollstreckung durch die jeweils andere Partei durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

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