Oberlandesgericht Köln, 2006-09-11, 2 Wx 13/06

2 Wx 13/06Tribunal supérieur11 sept. 2006

Regest

Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde durch den Notar bzw. deren Ankündigung sieht weder das BeurkG noch die BNotO ein Rechtsmittel vor. Der in § 54 BeurkG eröffnete Beschwerderechtszug gibt lediglich dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durchzusetzen. Der Schuldner kann Einwendungen im Wege der allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehlfe geltend machen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 2 Wx 13/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-11

Aktenzeichen: 2 Wx 13/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0911.2WX13.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Zivilsenat

Normen: BeurkG § 54, BNotO § 15 II

Leitsätze

Gegen die Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung einer Urkunde durch den Notar bzw. deren Ankündigung sieht weder das BeurkG noch die BNotO ein Rechtsmittel vor. Der in § 54 BeurkG eröffnete Beschwerderechtszug gibt lediglich dem Gläubiger die Möglichkeit, seinen Anspruch auf Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung durchzusetzen. Der Schuldner kann Einwendungen im Wege der allgemeinen vollstreckungsrechtlichen Rechtsbehlfe geltend machen.

Tenor

Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1) und 2) vom 7. Juni 2006 gegen den Beschluss der 11. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom

  1. April 2005 – 11 T 258/05 – wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass in Abänderung der Beschwerdeentscheidung die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Verfahrens der weiteren Be-schwerde einschließlich der der Beteiligten zu 3) in diesem Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen haben die Beteiligten zu 1) und 2) zu tragen.

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