Oberlandesgericht Köln, 2006-09-05, 6 AuslA 35/06

6 AuslA 35/06Tribunal supérieur5 sept. 2006

Regest

Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 AuslA 35/06 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-09-05

Aktenzeichen: 6 AuslA 35/06

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0905.6AUSLA35.06.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 2. Strafsenat

Normen: IRG § 83b

Leitsätze

Ein Bewilligungshindernis für die Auslieferung eines Ausländers zur Strafvollstreckung im Ausland besteht nur, wenn die Vollstreckung im Ausland für den ausländischen Verfolgten die gleiche Härte darstellt wie für einen Deutschen.

Tenor

Die Gegenvorstellung gibt dem Senat keine Veranlassung zu einer abweichenden Entscheidung.

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