Oberlandesgericht Köln, 2006-06-02, 19 U 207/05

19 U 207/05Tribunal supérieur2 juin 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 19 U 207/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-06-02

Aktenzeichen: 19 U 207/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0602.19U207.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 19. Zivilsenat

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 08.11.2005 verkündete Teilurteil der 5. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln – 85 O 229/03 mit der Maßgabe aufrecht erhalten, dass ein Buchauszug nur für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.01.2003 geschuldet ist und bei Krankenversicherungen die unter Punkt 1 i.) bb) tenorierte Verpflichtung zur Angabe von Gründen des Entfallens/Verlorengehens oder der Reduzierung des Provisionsanspruchs und die unter Punkt 1 h) ausgeurteilte Angabe der Laufzeit des Vertrages entfallen; insoweit wird die Klage abgewiesen.

Im übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten der Berufungsinstanz werden der Beklagten auferlegt. Die Nebenintervenientin trägt ihre Kosten selbst.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

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