Oberlandesgericht Köln, 2006-05-26, 18 U 78/05

18 U 78/05Tribunal supérieur26 mai 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 18 U 78/05 — Beschluss

Entscheidungsdatum: 2006-05-26

Aktenzeichen: 18 U 78/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0526.18U78.05.00

Dokumenttyp: Beschluss

Spruchkörper: 18. Zivilsenat

Tenor

Soweit die Klägerin Verzugszinsen auf Forderungen aus dem Interconnection-Vertrag geltend macht, soll die Sache dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft zur Beantwortung der nachfolgenden Frage vorgelegt werden:

Steht eine nationale Regelung,

dass es für die den Eintritt des Schuldnerverzugs vermeidende

oder den eingetretenen Schuldnerverzug beendende,

per Banküberweisung abgewickelte Zahlung nicht auf den

Zeitpunkt der Gutschrift des Betrages auf dem Gläubigerkonto,

sondern auf den Zeitpunkt des von dem Schuldner bei

ausreichender Kontodeckung oder entsprechendem

Kreditrahmen erteilten und von der Bank angenommenen

Überweisungsauftrags ankommt,

in Einklang mit Art. 3 Abs. 1 lit. c) ii) der Richtlinie 2000/35/EG

des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.06.2000

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