Oberlandesgericht Köln, 2006-05-05, 6 U 211/05

6 U 211/05Tribunal supérieur5 mai 2006

Texte intégral

Oberlandesgericht Köln — 6 U 211/05 — Urteil

Entscheidungsdatum: 2006-05-05

Aktenzeichen: 6 U 211/05

ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0505.6U211.05.00

Dokumenttyp: Urteil

Spruchkörper: 6. Zivilsenat

Normen: UWG §§ 5 Abs. 1 und 2, 6 Abs. 2

Tenor

I.

Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Beklagten wird das am 13.10.2005 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln – 31 O 289/05 – teilweise wie folgt abgeändert:

Die Klage wird weiter abgewiesen, soweit die Verurteilung der Beklagten begehrt wird, es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000,00, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu unterlassen,

die „P. Sonntagszeitung“ als die „auflagenstärkste Zeitung der Region“ zu be-werben/bewerben zu lassen, wie dies in den nach Maßgabe der im Tenor des abgeänderten Urteils zu Ziffer I. 3 eingeblendeten Ausdrucke aus dem Internet geschieht.

II.

Die Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerin zu 1/6 und die Beklagte zu 5/6. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

III.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die jeweils gegen sie gerichtete Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Si-cherheitsleistung beträgt hinsichtlich des Unterlassungstitels (Ziff. I 5 des Urteils des LG) 25.000,- €. Bei einer Vollstreckung aus dem Kostenerstattungstitel hat die Schuldnerin eine Sicherheit in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages zu leisten, die Gläubigerin in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

IV. .

Die Revision wird nicht zugelassen.

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