6 U 115/05•Oberlandesgericht Köln, 2006-03-24, 6 U 115/05
Oberlandesgericht Köln, 2006-03-24, 6 U 115/05
6 U 115/05Tribunal supérieur24 mars 2006
Texte intégral
Oberlandesgericht Köln — 6 U 115/05 — Urteil
Entscheidungsdatum: 2006-03-24
Aktenzeichen: 6 U 115/05
ECLI: ECLI:DE:OLGK:2006:0324.6U115.05.00
Dokumenttyp: Urteil
Spruchkörper: 6. Zivilsenat
Normen: UWG § 4 Nr. 9a
Tenor
I.
Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung der Klägerin wird das am 27.05.2005 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 72/04 – abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt,
es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht fest-zusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 € zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr ohne Einverständnis der Klägerin oder deren Muttergesellschaft, der K. D. S.A.S., Paris, Taschen wie nachstehend abgebildet anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen:
pp.
der Klägerin Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen über die unter vor-stehend Ziffer 1. genannten Verletzungshandlungen ab dem 01.04.2003, und zwar unter Bekanntgabe der erzielten Umsätze und des erzielten Gewinns, aufgeschlüsselt nach Artikeln, ihren jeweiligen Einkaufs- und Verkaufspreisen und den einzelnen Kostenfaktoren der Gestehungskosten, der Menge der hergestellten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse, aufgeschlüsselt nach Artikelnummer, Bestell- und Lieferdaten, und der Art und des Umfangs der be-triebenen Werbung unter Angabe der Werbemaßnahmen und der Werbeträger, deren Auflagenzahl und Verbreitungsgebiet, sowie Angaben zu machen über die jeweiligen gewerblichen Abnehmer und Lieferanten;
Es wird festgestellt, dass die Beklagten verpflichtet sind, der Klägerin allen Schaden zu ersetzen, der ihr aus Handlungen der vorstehend unter Ziffer 1. beschriebenen Art seit dem 01.04.2003 bereits entstanden ist oder noch ent-stehen wird.
II.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Beklagten.
III.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht die voll-streckende Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich der Unterlassungsverpflichtung 50.000 €, hinsichtlich der Auskunftsverpflichtung 5.000 € sowie hinsichtlich der Kosten 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
IV.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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